Satzung

Satzung des Vereins Literaturhaus Kassel e.V. in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 16. Mai 2023

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Literaturhaus Kassel e.V.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen. Sitz des Vereins ist Kassel.

Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur auf dem Gebiet der Literatur.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:

  • durch Förderung der Literaturschaffenden,
  • durch Bekanntmachung sowie Durchführung von literarischen    Veranstaltungen,
  • durch die Heranführung der Bevölkerung jeden Alters an die Literatur,
  • durch Informationsarbeit,
  • durch literaturwissenschaftliche Arbeit,
  • durch Unterstützung und Beratung von literarischen Projekten und
  • durch Kooperation mit ähnlichen literarischen Einrichtungen.

Der Verein betätigt sich in Kassel und Nordhessen.

Literaturschaffende fördert der Verein insbesondere:

  • durch Beratung von Autorinnen und Autoren,
  • durch Kontaktvermittlung,
  • durch Förderung regionaler und junger Autorinnen und Autoren,
  • durch eine Verstärkung der Vernetzung sowie durch Intensivierung der Zusammenarbeit der nordhessischen Literaturinstitutionen und
  • dergestalt, dass aus dem Kreise der Vereinsmitglieder (Literaturwissenschaftler, Schriftsteller, Verleger usw.) der Kontakt und Austausch mit allen interessierten Literaturschaffenden gesucht wird. Ziel der Kommunikation ist die Weitergabe von Wissen und Erfahrungen der Mitglieder sowie Hinweise auf weitere frei zugängliche Informationsquellen. Die Beratung der Interessenten erfolgt ehrenamtlich ohne Entgelt.

Die Bevölkerung führt der Verein an die Literatur heran insbesondere:

  • durch Konzeption und Durchführung eigener literarischer Veranstaltungen, i.e. Veranstaltung von Literaturabenden, an denen eingeladene Autorinnen/Autoren aus ihren Werken vorlesen.

Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
    Minderjährige können nur Mitglied werden, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt; die Einwilligungserklärung soll auch eine Bestimmung darüber treffen, ob sich die Einwilligungserklärung auch auf die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung bezieht.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich beim Vorstand.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod (natürliche Person),
    2. durch Auflösung (juristische Person),
    3. durch Austritt aus dem Verein, der nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und spätestens drei Monate vorher zu erklären ist,
    4. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Rückstände nicht bezahlt oder sonstige Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat
    5. durch Ausschluss aus wichtigem Grunde, insbesondere bei vereins- schädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Ausschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
  5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.
  6. Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt wird.
  7. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diesen wird der Jahresbeitrag erlassen.

§4 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von wenigstens 14 Tagen schriftlich oder per Email einzuladen ist. Briefe und Mails werden an die letzte von den Mitgliedern übermittelte Adresse versandt. Es gilt das Datum des Poststempels. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen können sich durch eine/n Vertreter/-in vertreten lassen, die/der eine Stimme hat.
  2. Vorschläge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollen spätestens 1 Woche vor dem Sitzungstag dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:  
    • Wahl des Vorstands;
    • Wahl von zwei Kassenprüfern;
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes  der Kassenprüfer;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Entscheidung über eingereichte Anträge;
    • Änderung der Satzung;
    • Auflösung des Vereins;
    • Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen worden ist. 
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Enthaltungen zählen nicht.
    Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Es wird in getrennten Wahlgängen gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung geheim.
    Es ist jedes Vorstandsmitglied in einem gesonderten Wahlgang zu wählen, beginnend mit der/dem Vorsitzenden. Gewählt ist jeweils, wer mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird dieses Ergebnis von keinem Kandidaten erreicht, ist die Wahl sogleich zu wiederholen: Diesmal ist derjenige Kandidat gewählt, der mehr Stimmen als jeder andere Kandidat erhalt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl anzuschließen, an der nur die Kandidaten mit gleichem Stimmenergebnis teilnehmen. Auch für die Stichwahl gilt: Derjenige Kandidat ist gewählt, der mehr Stimmen als jeder andere erhalt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei Vorliegen wichtiger Punkte durch den Vorstand oder auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Tagen.
  8. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  9. Antrage auf Änderung der Satzung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Schriftführer zu protokollieren; dazu ist einfache Schriftform ausreichend, insbesondere ist öffentliche/notarielle Beglaubigung oder notarielle Beurkundung nicht erforderlich.

§6 Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden;
    • einem/einer Stellvertreter/in;
    • dem/der Schatzmeister/in;
    • dem/der Schriftführer/in und
    • wenigstens einem Beisitzer/einer Beisitzerin.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder aus dem Kreis des/der Vorsitzenden, des/der Stellvertreters/in, des/der Schriftführers/in sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf dieser Frist erfolgt eine Neuberufung durch den Vorstand. Die Amtszeit des dabei berufenen Vorstands- mitgliedes dauert in diesem Fall ebenso lang wie die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes betragen hätte. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
  4. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung aller Angelegenheiten.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
  6. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem die Sitzung leitenden Vorstands- mitglied zu unterzeichnen ist.
  7. Die Ämter des Vereinsvorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    Die Mitgliederversammlung kann abweichend vom vorhergehenden Absatz beschließen, dass Vorstandsmitglieder für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

§7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann von einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist, mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung wählt auch Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kassel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§8 Inkrafttreten

Die Gründungssatzung und Satzungsänderungen treten jeweils mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§9 Anzeige von Satzungsänderungen

Jeder Beschluss einer Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorzulegen, und zwar binnen eines Monats nach der Beschlussfassung.

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